• Wir beschäftigen uns mit Landschaft. Vor allem aber mit den Tieren darin als Teil der biologischen Vielfalt.
    Wir beschäftigen uns mit Landschaft. Vor allem aber mit den Tieren darin als Teil der biologischen Vielfalt.

Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung GmbH

Gutachten, Beratung und Umsetzung

Die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung wurde 1987 als privatwirtschaftliches Institut gegründet und firmiert seit Ende 2019 als GmbH. Aktuell besteht sie aus 19 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Diese Fachleute kommen aus den Spezialgebieten Biologie, Agrarbiologie, Landschaftsökologie, Forstwissenschaft, Geographie, Umweltsicherung und Landschaftsarchitektur.

Die fachlichen Kompetenzen und langjährigen Erfahrungen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen uns die Bearbeitung eines breiten Spektrums komplexer Aufgabenstellungen. Unsere Arbeitsfelder reichen dabei von tierökologischen Fachbeiträgen im Rahmen von Naturschutz- und Eingriffsplanung bis hin zur Projektleitung in größeren Vorhaben. Zudem sind wir im Bereich der naturschutzorientierten Forschung und der Erarbeitung methodischer Standards für Planungsvorhaben tätig.

Räumlicher Arbeitsschwerpunkt ist Baden-Württemberg, es werden aber auch Projekte in anderen Bundesländern, in Österreich und in Einzelfällen in weiteren Staaten durchgeführt.

Arbeiten unseres Instituts sind in zahlreichen Fachpublikationen dokumentiert. Ein Büroportrait finden Sie in Heft 10/2019 von Naturschutz und Landschaftsplanung (NuL).

Nachrichten

 

05.03.2021

Gelten die artenschutzrechtlichen Verbote der FFH- und Vogelschutzrichtlinie auch für solche Arten, die sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden?

Der EuGH hat gestern (4. März 2021) in den verbundenen Rechtssachen C-473/19 und C-474/19,
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen der Kammer für Land- und Umweltangelegenheiten des Gerichts erster Instanz in Vänersborg (Schweden), zur Reichweite der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie geurteilt.

Dabei hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs u. a. klargestellt, dass die Verbote des Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie nicht nur etwa bedrohte Arten oder solche mit auf lange Sicht rückläufiger Tendenz erfassen, sondern alle wildlebenden Vogelarten im Geltungsbereich der Bestimmungen.

Zudem wird in dem Urteil klargestellt, dass die Verbote des Art. 12 Abs. a bis d FFH-Richtlinie nicht erst dann greifen, wenn ein Risiko besteht, dass sich die auslösenden Maßnahme(n) negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten auswirken. Die Störungs- und Tötungs- oder Verletzungsverbote sind dabei auch für Arten gültig, die einen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben.

Besonders relevant ist auch, dass lt. Urteil eine innerstaatliche Praxis, die …

09.12.2020

Vogelfreundliches Bauen mit Licht und Glas – Hinweis auf wichtige Materialien

Nach der Veröffentlichung zum Ausmaß des Vogelschlags an Glasflächen in Deutschland (LAG VSW 2017) spielte dieses Thema mehr als schon zuvor eine Rolle bei der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Beurteilung geplanter und auch schon bestehender Gebäude. In der Planungspraxis stellt sich vor diesem Hintergrund regelhaft die Herausforderung, architektonische Vorstellungen (große Glaselemente) mit artenschutzrechtlich Erforderlichem (Vermeidung eines signifikant erhöhten Mortalitätsrisikos nach § 44 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG) in Einklang zu bringen, was sich oft als sehr schwierig darstellt.

Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz der Stadt Berlin stehen vier in diesem Zusammenhang aus unserer Sicht essenzielle Veröffentlichungen zum Download zur Verfügung, auf die wir sehr gerne hinweisen möchten.

16.06.2020

Einheimische Fledermäuse und Corona / SARS-CoV 2

Das Friedrich-Loeffler-Institut (Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit) betont, dass nach derzeitigem Kenntnisstand die einheimische Fledermäuse bei der jetzigen Corona-Pandemie keine Rolle spielen. Jene kann daher nicht als vermeintlicher Grund dafür dienen, die allesamt streng geschützten Arten zu verfolgen, sie aus ihren Quartieren etwa in der Fassade oder im Dach von Wohnhäusern zu vertreiben oder ihre Quartiere zu zerstören. Dies ist auch gesetzlich unzulässig und kann je nach Fall als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. In einem gemeinsam vom Bundesverband für Fledermauskunde und weiteren Institutionen herausgegebenen Informationspapier wird unter anderem darauf hingwiesen, dass auch nicht die Fledermäuse Kern des Pandemieproblems sind, sondern der Mensch selbst, der durch seinen Umgang mit Tieren, die überbordende Ausbeutung natürlicher Ressourcen und der damit verbundenen Zerstörung bisher intakter Ökosysteme ein erhöhtes Risiko von Pandemien bei von Tieren auf den Menschen übertragbaren Erregern erzeugt.