• Wir beschäftigen uns mit Landschaft. Vor allem aber mit den Tieren darin als Teil der biologischen Vielfalt.

Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung GmbH

Gutachten, Beratung und Umsetzung

Die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung wurde 1987 als privatwirtschaftliches Institut gegründet und firmiert seit Ende 2019 als GmbH. Aktuell besteht sie aus 19 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Diese Fachleute kommen aus den Spezialgebieten Biologie, Agrarbiologie, Landschaftsökologie, Forstwissenschaft, Geographie, Umweltsicherung und Landschaftsarchitektur.

Die fachlichen Kompetenzen und langjährigen Erfahrungen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen uns die Bearbeitung eines breiten Spektrums komplexer Aufgabenstellungen. Unsere Arbeitsfelder reichen dabei von tierökologischen Fachbeiträgen im Rahmen von Naturschutz- und Eingriffsplanung bis hin zur Projektleitung in größeren Vorhaben. Zudem sind wir im Bereich der naturschutzorientierten Forschung und der Erarbeitung methodischer Standards für Planungsvorhaben tätig.

Räumlicher Arbeitsschwerpunkt ist Baden-Württemberg, es werden aber auch Projekte in anderen Bundesländern, in Österreich und in Einzelfällen in weiteren Staaten durchgeführt.

Arbeiten unseres Instituts sind in zahlreichen Fachpublikationen dokumentiert. Ein Büroportrait finden Sie in Heft 10/2019 von Naturschutz und Landschaftsplanung (NuL).

Nachrichten

 

12.04.2021

OGBW nimmt als ornithologischer Fachverband Stellung zu neuen Hinweisen des Landes zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen

Die Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) hat als ornithologischer Fachverband eine Stellungnahme zu den neuen Hinweisen zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen, die vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg und der LUBW publiziert wurden, abgegeben. Die Stellungnahme ist für alle in entsprechenden Projekten fachlich beteiligten Büros und Behörden von Interesse. Aus Gründen der Arbeitskapazität wurde diese auf Aussagen zum Schwarzstorch beschränkt, bei denen es zu erheblichen Veränderungen gekommen ist. Jene gründen nach Beurteilung der OGBW nicht auf einem wissenschaftlich gesicherten Fundament, sondern seien ohne kritische Prüfung von anderen Bundesländern übernommen worden. “Die OGBW geht davon aus, dass die in den Hinweisen getroffenen Regelungen zu einem erhöhten Tötungsrisiko und damit zu einer erhöhten Gefährdung des Schwarzstorchs in Baden-Württemberg führen werden.” Die Stellungnahme wurde seitens der OGBW hier zum Download bereitgestellt.

12.04.2021

Artenschutzbuch von Jürgen Trautner nun auch in der digitalen UTB-Reihe

Das im April 2020 beim Verlag Eugen Ulmer (Stuttgart) erschienene Artenschutzbuch ist nun auch in einer weiteren Ausgabe in der Reihe der digitalen Lehr- und Studienbücher von UTB (e-only) verfügbar:
https://www.utb-shop.de/autoren/trautner-jurgen/artenschutz.html

05.03.2021

Gelten die artenschutzrechtlichen Verbote der FFH- und Vogelschutzrichtlinie auch für solche Arten, die sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden?

Der EuGH hat gestern (4. März 2021) in den verbundenen Rechtssachen C-473/19 und C-474/19,
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen der Kammer für Land- und Umweltangelegenheiten des Gerichts erster Instanz in Vänersborg (Schweden), zur Reichweite der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie geurteilt.

Dabei hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs u. a. klargestellt, dass die Verbote des Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie nicht nur etwa bedrohte Arten oder solche mit auf lange Sicht rückläufiger Tendenz erfassen, sondern alle wildlebenden Vogelarten im Geltungsbereich der Bestimmungen.

Zudem wird in dem Urteil klargestellt, dass die Verbote des Art. 12 Abs. a bis d FFH-Richtlinie nicht erst dann greifen, wenn ein Risiko besteht, dass sich die auslösenden Maßnahme(n) negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten auswirken. Die Störungs- und Tötungs- oder Verletzungsverbote sind dabei auch für Arten gültig, die einen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben.

Besonders relevant ist auch, dass lt. Urteil eine innerstaatliche Praxis, die …