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Gelten die artenschutzrechtlichen Verbote der FFH- und Vogelschutzrichtlinie auch für solche Arten, die sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden?

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Gelten die artenschutzrechtlichen Verbote der FFH- und Vogelschutzrichtlinie auch für solche Arten, die sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden?

Der EuGH hat gestern (4. März 2021) in den verbundenen Rechtssachen C-473/19 und C-474/19,
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen der Kammer für Land- und Umweltangelegenheiten des Gerichts erster Instanz in Vänersborg (Schweden), zur Reichweite der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie geurteilt.

Dabei hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs u. a. klargestellt, dass die Verbote des Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie nicht nur etwa bedrohte Arten oder solche mit auf lange Sicht rückläufiger Tendenz erfassen, sondern alle wildlebenden Vogelarten im Geltungsbereich der Bestimmungen.

Zudem wird in dem Urteil klargestellt, dass die Verbote des Art. 12 Abs. a bis d FFH-Richtlinie nicht erst dann greifen, wenn ein Risiko besteht, dass sich die auslösenden Maßnahme(n) negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten auswirken. Die Störungs- und Tötungs- oder Verletzungsverbote sind dabei auch für Arten gültig, die einen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben.

Besonders relevant ist auch, dass lt. Urteil eine innerstaatliche Praxis, die etwa eine forstwirtschaftliche Maßnahme erst dann als verbotsrelevant ansieht, wenn ein Risiko besteht, dass sich die Maßnahme negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Arten auswirkt, nicht mit den Bestimmungen der FFH-Richtlinie in Einklang steht. Hier ist wohl insbesondere die bisherige Privilegierung der Land- und Forstwirtschaft durch § 44 Abs. 4 BNatSchG in den Blick zu nehmen, die diesen trotz ihrer starken Verantwortlichkeit für Gefährdungsursachen heimischer Biodiversität und geschützter Arten eingeräumt worden war.

Die vorläufige Urteilsfassung in Deutsch finden sie hier.