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Europäischer Gerichtshof urteilt erneut zum Feldhamster: Fortpflanzungsstätten schließen auch das für deren Funktionalität erforderliche Umfeld ein

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Europäischer Gerichtshof urteilt erneut zum Feldhamster: Fortpflanzungsstätten schließen auch das für deren Funktionalität erforderliche Umfeld ein

Der EuGH hat am 28.10.2021 in der Rechtssache C-357/20, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich), zur Frage der verbotsrelevanten Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) geurteilt. Der dem Fall zugrunde liegende Rechtsstreit war bereits Gegenstand eines früheren Vorabentscheidungsersuchens, über das der Gerichtshof im vergangenen Jahr entschieden hat (EuGH, Urt. v. 2. Juli 2020 – C-477/19). Betroffene Art ist der Feldhamster (Cricetus cricetus).

Dabei hat die Zweite Kammer des Gerichtshofs nun u. a. für Recht erkannt, dass der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der FFH-Richtlinie verwendete Begriff der „Fortpflanzungsstätte“ auch deren Umfeld umfasst, „sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den in Anhang IV Buchst. a dieser Richtlinie genannten geschützten Tierarten […] eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen.“

Ebenfalls klargestellt wird, dass die in der o. g. Bestimmung verwendeten Begriffe der „Beschädigung“ und der „Vernichtung“ dahingehend auszulegen sind, dass sie „die schrittweise Verringerung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer geschützten Tierart bzw. den vollständigen Verlust dieser Funktionalität bezeichnen, wobei es keine Rolle spielt, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich erfolgen.“

Wie bereits für Ruhestätten in der bereits früher ergangenen, oben zitierten Entscheidung festgestellt, erstreckt sich der Schutz auch auf (derzeit) nicht mehr genutzte Fortpflanzungsstätten, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betreffende Tierart an diese Stätten zurückkehrt.

Hiermit wird einer (funktional und in der Regel zugleich räumlich) zu weit gehenden Beschränkung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte bei artenschutzfachlichen und -rechtlichen Beurteilungen entgegen getreten. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Richtlinie geht es um die Bewahrung der ökologischen Funktionalität von Lebensstätten der nach dieser Richtlinie geschützten Arten.

Die Urteilsfassung in Deutsch finden sie hier.