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FFH-Verträglichkeitsprüfung

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FFH-Verträglichkeitsprüfung und -vorprüfung – Welche Maßnahmen dürfen berücksichtigt werden?

In den letzten Jahren hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) wiederholt mit Fragen der Verträglichkeitsprüfung für Gebiete des europäischen Netzwerks Natura 2000 auseinander gesetzt, bei denen es u. a. darum ging, ob bestimmte Maßnahmen im jeweiligen Schutz- und Prüfregime angerechnet werden dürfen, um eine Erheblichkeit von Beeinträchtigungen zu verneinen. Dabei wurden etwa Maßnahmen mit kompensatorischem Charakter nicht als solche zur Schadensbegrenzung anerkannt (Urt. v. 26.April 2017, C‑142/16; auch bereits Urt. v. 15.Mai 2014, C-521/12). Nun hat der EuGH auch klargestellt, dass im Rahmen der Vorprüfung Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen noch nicht berücksichtigt werden dürfen (Urt. v. 12.April 2018, C‑323/17). Für diese sei eine genaue und vollständige Analyse erst auf Ebene der Hauptprüfung möglich. Der EuGH sieht ansonsten die Gefahr, dass die praktische Wirksamkeit der FFH-Richtlinie und der Prüfinstrumente beeinträchtigt und das entsprechende Beteiligungsrecht der Öffentlichkeit an Verfahren zu Entscheidungen über Pläne oder Projekte mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt eingeschränkt werden könne.