Immer wieder stellt sich die Frage, ob vorliegende Daten etwa zur Fauna nach einem definierten Zeitraum veraltet sind, dabei wird oft auf eine 5-jährige Grenze verwiesen. Jürgen Trautner und Johannes Mayer hatten sich mit dieser Frage ausführlich in einem Beitrag für die Zeitschrift Natur und Recht auseinandergesetzt [1]. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich ausgeführt, dass eine solche Grenze zwar für die Praxis im Ansatz sinnvoll sein möge. In jener Entscheidung, in der auch auf den genannten Beitrag verwiesen wird, heißt es dann jedoch weiter: „Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten; sie ändert nichts daran, dass die Aktualität […] nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist […]. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde müssen daher zunächst prüfen, ob die Erkenntnisse trotz des Zeitablaufs im Zeitpunkt der Planfeststellung noch aussagekräftig sind; erst von den Ergebnissen dieser Überprüfung hängt ab, ob und in welchem Umfang neu kartiert werden muss.“ [2]
[1] Trautner, J., Mayer, J. Veralten faunistische Daten und Bewertungen nach 5 Jahren – und sind sie bis dahin aktuell genug? NuR 43, 315–320 (2021). https://doi.org/10.1007/s10357-021-3839-x
[2] BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – BVerwG 9 A 1.21, Rdnr. 96